Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich:

a) Alle Lieferungen, Leistungen als auch alle Offerte bzw. Angebotsannahmen der Firma LiMe GmbH erfolgen ausschließlich auf Grund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen haben sohin auch Gültigkeit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese in den künftigen Geschäftsbeziehungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart bzw. nicht nochmals ausdrücklich zugrunde gelegt werden. Bei kollidierenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, bzw. dem Hinweis des Auftragnehmers auf dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt einvernehmlich als vereinbart, dass ausschließlich und allumfänglich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma LiMe GmbH Geltung haben.

b) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen haben auch dann Gültigkeit und bleiben verbindlich, wenn einzelne Teile, Punkte oder Passagen aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.

c) Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen kann weder in mündlicher Nebenabrede noch konkludent abgegangen werden. Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen haben sohin nur Gültigkeit und sind wirksam, wenn die Firma LiMe GmbH sie schriftlich bestätigt.

2. Preisangebote:

a) Die in einem Angebot der Firma LiMe GmbH angeführten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise der Firma LiMe GmbH enthalten keine Umsatzsteuer, soweit sich die Mitteilung oder das Angebot nicht an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes richtet. Die Preise der Firma LiMe GmbH verstehen sich ab Werk. Nicht umschlossen in diesem Preis sind demonstrativ aufgezählt: Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten. Wenn nichts anderes im Angebot angeführt ist, so handelt es sich bei allen auftragsbezogenen Materialien wie Bedruckstoffen (Papier, Karton, usw.), Druckvorrichtungen und Buchbindematerialien, sowie bei allen Vertriebssonderkosten (Sonderverpackungen usw. usf.) um Tagespreise, die der jeweiligen Preissituation zum Produktionszeitpunkt angepasst werden. In den Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Druckerzeugnisse enthalten. Wird seitens des Auftraggebers eine besondere Verpackung gewünscht (Pappe, Karton, Palette, Kiste usw.) so wird diese zu den jeweils gültigen Preisen verrechnet.

b) Erteilte Aufträge, welche in ihrer Formulierung von den Angeboten in irgendeinem Punkte abweichen, bedürfen zur Begründung einer entstandenen Erfüllungsverpflichtung der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Firma LIME GmbH. Mögliche diesbezügliche Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung durch die Firma LIME GmbH´ müssen innerhalb von 5 Werktagen erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart gilt. Die lange Widerspruchsfrist erklärt sich dadurch, dass vereinbart wird, dass das Datum des Aufgabepoststempels als Fristbeginn als vereinbart gilt.

c) Preisangebote der Firma LiMe GmbH sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass deren Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich seitens der Firma LiMe GmbH zugesagt wurde. Eine Erhöhung maßgeblicher Einzelkosten sowie eine Erhöhung der Personalkosten aufgrund (demonstrativ) kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt die Firma LiMe GmbH auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Dieser Vereinbarung stimmt der Auftraggeber ausdrücklich zu.

d) Nachträgliche, vom Auftraggeber gewünschte Änderungen, einschließlich des Umstandes von dadurch verursachten (demonstrativ) Maschinenstillstandes, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Eine weitere demonstrative Aufzählung für eine gewünschte Änderung wären beispielsweise die Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage bzw. seinen Angaben verlangt werden.

e) Bei Überschreitungen des Angebotes bzw. des Kostenvoranschlages, die durch Änderungen seitens des Auftraggebers bewirkt werden, gelten durch diesen ausdrücklich auch ohne Benachrichtigung durch die Firma LiMe GmbH als genehmigt. Insbesondere verzichtet der Auftraggeber in diesem Falle auf das Rücktrittsrecht. Es gilt als vereinbart, dass Auftragsänderungen als auch Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden können. Andruckkosten als auch Entwurfskosten, sowie Kosten für Reinzeichnungen werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt, und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Dasselbe gilt für alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche, z.B.: Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe beleiben in jedem Fall (geistiges) Eigentum der Firma LiMe GmbH und werden sohin gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag in weiterer Folge nicht zur Ausführung gelangt.

f) Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm veranlasste Datenübertragungen, insbesondere der Erstellung der von der Firma LiMe GmbH jeweils vorgegebenen Übertragungsformate. Für Übertragungsfehler jedweder Art, des Weiteren für qualitative Mängel der Übertragung wird von der Firma LiMe GmbH keine Haftung oder Gewährleistung übernommen.

3. Rechnungspreis:

Die Firma LiMe GmbH fakturiert ihre Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem sie – wenn auch nur teilweise – liefert, für den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereit hält. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn (demonstrativ) die im Punkt 2 erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen durch den Auftraggeber durchgeführt werden.

4. Zahlungsbedingungen:

a) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Umsatzsteuer) ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewährt die Firma LiMe GmbH 3,0% Skonto auf den Rechnungsbetrag. Gesonderte Zahlungsbedingungenen haben nur Gültigkeit, wenn sie die Firma LiMe GmbH schriftlich zugesichert hat. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen, sofern das Geldinstitut die Annahme bestätigt hat. Es gilt als vereinbart, dass Refinanzierungskosten und Spesen immer der Auftraggeber zu tragen hat. Diese hat der Auftraggeber auch sofort zu bezahlen. Für die rechtzeitige Vorlage, Benachrichtigung, Protestierung als auch Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet die Firma LiMe GmbH nicht, sofern ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Bei Wechsel, Schecks oder Überweisungen ist jener Tag maßgeblich, mit dem das Geldinstitut die Gutschrift für die Firma LiMe GmbH vornimmt.

b) Bei Bereitstellung großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann die Firma LiMe GmbH hierfür auch Vorauszahlungen verlangen.

c) Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für die Firma LiMe GmbH keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls daraus entstehende weitere Folgen (demonstrativ: Nichteinhaltung der Lieferfrist) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Gleiches gilt auch für dadurch der Firma LiMe GmbH entstandene Schäden, Ausfälle bzw. Aufwendungen.

d) Der Auftraggeber kann gegenüber der Firma LiMe GmbH nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Es gilt als vereinbart, dass bei einem Auftraggeber, der Unternehmer iS UGB ist, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte überhaupt nicht zu stehen.

e) Es gilt als vereinbart, dass auch gerechtfertigte Reklamationen nicht zur Zurückhaltung des gesamten Werklohnes, sondern lediglich eines angemessenen Teiles, welcher dem objektiven Wert der gerechtfertigten Reklamation des Rechnungsbetrages entspricht, rechtfertigt.

5. Zahlungsverzug:

a) Ist der Auftraggeber in Verzug oder wird der Firma LiMe GmbH eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt, so steht es der Firma LiMe GmbH frei, die sämtliche, auch noch nicht fällige Rechnungen, fällig zu stellen und die Bezahlung zu verlangen. Überdies steht es der Firma LiMe GmbH frei, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters steht es der Firma LiMe GmbH frei, die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten, sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Dies alles steht der Firma LiMe GmbH auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.

b) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen von 8% Punkten über dem 3- Monate EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

c) Der Auftraggeber verpflichtet sich im Falle des Verzuges, die der Firma LiMe GmbH entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern die Firma LiMe GmbH das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgte Mahnung einen Betrag von EUR 10,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Quartal einen Betrag von EUR 12,– zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten aufseiten der Firma LiMe GmbH anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

6. Lieferzeit:

a) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei der Firma LIME GmbH, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig der Firma LiMe GmbH zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde. Die Lieferzeit endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb der Firma LiMe GmbH verlässt.

b) Vereinbarte Lieferzeiten sind prinzipiell nur Rahmentermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine von der Firma LiMe GmbH zugesagt wurden. Im Falle eines vereinbarten Fixtermines sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (demonstrativ: Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse, Autokorrektur, Lieferung mangelfreier Daten usw.) und deren Termine festzulegen. Kommt der Auftraggeber den seinigen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet die Firma LiMe GmbH nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat die Firma LiMe GmbH einen Anspruch auf Ersatz der ihr daraus entstehenden Kosten.

c) Für die Dauer der Prüfung von übersandten Mustern seitens des Auftraggebers wird die Lieferzeit unterbrochen.

d) Bei Lieferverzug gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären kann. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein. Im Falle von höherer Gewalt oder sonstiger für die Firma LiMe GmbH unvorhersehbarer, außergewöhnlicher oder unverschuldeter Umstände, (demonstrativ) Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vor – oder Zulieferanten eintreten – verlängert sich, wenn die Firma LiMe GmbH an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenen Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird die Firma LiMe GmbH von der Leistungsverpflichtung frei gestellt. Sollte die Leistungsverzögerung 2 Monate übersteigen, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche ableiten.

7. Lieferung:

Lieferungen erfolgen ab Betrieb der Firma LiMe GmbH auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Gegenteiliges muss ausdrücklich von der Firma LiMe GmbH schriftlich zugesichert werden. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Firma LiMe GmbH verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft bereits auf den Auftraggeber über.

8. Satz- und Druckfehler, Korrekturen

a) Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie von der Firma LiMe GmbH verschuldet sind.

b) Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden vom Auftraggeber nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autokorrektur). Telefonisch, via Fax oder E-Mail angeordnete Änderungen werden von der Firma LiMe GmbH ohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt. Werden vom Auftraggeber via E-Mail Änderungen oder Korrekturen verlangt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Firma LiMe GmbH auf geeignete Weise (demonstrativ: telefonisch oder per Fax) auf dieses E-Mail unverzüglich hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für nachträgliche Änderungen bereits imprimierter Korrekturabzüge.

c) Korrekturabzüge werden vom Auftraggeber nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Die Firma LiMe GmbH ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung darüber Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Falle ist der Auftraggeber verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Die Firma LiMe GmbH ist berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch den Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand genommen, so haftet die Firma LiMe GmbH für von ihr verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung.

9. Annahmeverzug:

a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsgemäß erfolgen sollen. Damit geht auch die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. Verschlechterung auf den Auftraggeber über.

b) Die Firma LiMe GmbH ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmögl ichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.

10. Beanstandungen / Gewährleistung

a) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Falle zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

b) Beanstandungen (Mangelrügen) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung der Firma LiMe GmbH schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Ware den Betrieb der Firma LiMe GmbH verlassen hat, bei der Firma LiMe GmbH geltend gemacht werden.

c) Es gilt als vereinbart, dass die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen 3 Monate beträgt.

d) Weiters gilt als vereinbart, dass die Vermutungsregel des § 924 ABGB i.d.g.F ausgeschlossen wird. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen.

e) Weiters gilt als vereinbart, dass das Regressrecht nach § 933 b, zweiter Satz ABGB nach zwei Jahren, ab Erbringung der Leistung durch die Firma LiMe GmbH verjährt.

f) Bei berechtigten Beanstandungen durch den Auftraggeber ist die Firma LiMe GmbH nach ihrer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Firma LiMe GmbH oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Dasselbe gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der verzögerten, unterlassenen oder misslungenen Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrage zurücktreten. Der Auftraggeber verzichtet darüber hinaus bei wesentlichen Mängeln vom Vertrage zurückzutreten. (Fortsetzung Blatt 3 von 3)

g) Die Haftung der Firma LiMe GmbH für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, die Firma LiMe GmbH trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

h) Bei Teillieferungen gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

i) Bei allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.

j) Im Falle von Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die Firma LiMe GmbH nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist die Firma LiMe GmbH von ihrer Haftung befreit, wenn sie ihre Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Bei den eingesetzten Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Zulieferanten enthalten bzw. bei diesen branchenüblich sind.

k) Die Firma LiMe GmbH haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.

l) Wenn Druckerzeugnisse der Firma LiMe GmbH nicht mehr zurückgegeben werden können, so findet eine Gewährleistung bzw. ein Schadenersatz nur dann statt, wenn eine genaue, einer anerkannten Qualitätskontrollmethode entsprechende Mangeldokumentation der Firma LiMe GmbH vorgelegt wird.

11. Haftungsbeschränkung

a) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Auch sind die Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung beschränkt auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und die Höhe des Auftragswerts, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Auch sind die Haftungsbestimmungen anzuwenden für die Erfüllungsgehilfen als auch Besorgungsgehilfen der Firma LIME GmbH.

b) Schadenersatzansprüche für etwaige Schäden, welche durch das Entfernen von Klebefolien von dem Auftraggeber gehörenden Gegens tänden wie beispielsweise KfZ an diesen Gegenständen entstehen, werden – ausgenommen Vorsatz – ausgeschlossen.

c) Im Haftungsfalle kann nur Geldersatz verlangt werden, beschränkt bis zur Höhe des Auftragswertes. Insbesondere gilt als vereinbart, dass entgangener Gewinn nicht geltend gemacht werden kann.

d) Geltend zu machende Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens bzw. innerhalb von drei Jahren ab Lieferung bzw. Leistungserbringung gerichtlich geltend zu machen. Nach einem Jahr ab Lieferung bzw. Leistungserbringung trifft den Auftraggeber die Beweislast.

e) Sollte eine Haftung der Firma LiMe GmbH in Betracht kommen, so wird diese von der Haftung befreit, indem sie bestehende und durchsetzbare Ansprüche gegen zuliefernde oder weiterverarbeitende Unternehmer an den Auftraggeber abtritt.

f) Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.

12. Beigestellte Materialien und Daten

a) Für die Firma LiMe GmbH besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Auftraggeber selbst oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Materialien, Daten usw. usf.

b) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.

c) Die Firma LiMe GmbH ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.

13. Auftragsunterlagen

a) Für Auftragsunterlagen haftet die Firma LiMe GmbH lediglich bis zu einem Zeitpunkt, welcher 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt die Firma LiMe GmbH für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung. Die Firma LiMe GmbH ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu verwahren.

b) Für Beschädigungen in dieser Zeit haftet die Firma LiMe GmbH nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

14. Eigentumsrecht

Die von der Firma LiMe GmbH zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere Schriftsätze, Datenträger usw. usf. sowie die bearbeiteten Daten bleiben im Eigentum der Firma LiMe GmbH und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnunggestellt werden. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht.

15. Urheberrecht

a) Insoweit die Firma LiMe GmbH selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nicht- ausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten. Im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht in der Hand der Firma LiMe GmbH unberührt. Der Firma LiMe GmbH steht das ausschließliche Recht zu, die von ihr hergestellten Vervielfältigungsmittel und Druckerzeugnisse zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benützen. Sie ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken.

b) Die Firma LiMe GmbH ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Vorlagen, welcher Art auch immer, zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen. Sie ist weiters berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber all jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.

c) Der Auftraggeber ist verpflichtet die Firma LiMe GmbH gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Die Firma LiMe GmbH muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündung hin nicht als Streitgenosse dem Verfahren bei, so ist die Firma LiMe GmbH berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.

16. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises Eigentum der Firma LIME GmbH.

b) Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur für Geschäftsbeziehungen mit Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne des UGB sind: Die Ware bleibt Eigentum der Firma LiMe GmbH bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen der Firma LiMe GmbH gegen den Auftraggeber. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der Firma LIME GmbH. Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Firma LiMe GmbH aus dem Geschäftsverhältnis an die Firma LiMe GmbH abgetreten. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Grund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrags nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung an die Firma LiMe GmbH übergeht. Bei Produkten, die dem Urheberrechtsschutz unterliegen, ist der Auftraggeber verpflichtet, der Firma LiMe GmbH die Nutzungsrechte bzw. Verwertungsrechte zu verschaffen bzw. zu überbinden. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt.

17. Rückbehaltungsrecht

Der Firma LiMe GmbH steht an allen vom Auftraggeber angelieferten Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 UGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

18. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

a) Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.

b) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz der Firma LIME GmbH.

c) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen von Vertragsverhältnissen, das diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegt, oder für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für das Klagen der Firma LiMe GmbH nach Wahl der Firma LiMe GmbH der Gerichtsstand der Firma LiMe GmbH der oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen die Firma LiMe GmbH ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand der Firma LIME GmbH.